Vollnarkose beim Zahnarzt – Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernehmen die Kosten für eine Vollnarkose bei zahnärztlichen Behandlungen nur dann, wenn diese medizinisch notwendig ist. Das bedeutet: Eine örtliche Betäubung (Lokalanästhesie) ist aus medizinischen Gründen nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam.
Wann gilt die Vollnarkose als Kassenleistung?
Ein häufiger und anerkannter Grund ist eine diagnostizierte Zahnbehandlungsphobie (Dentalphobie). In diesem Fall verhindert die extreme Angst eine rechtzeitige und notwendige zahnärztliche Behandlung unter normaler örtlicher Betäubung.
Wer darf die Diagnose stellen?
Die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ darf von approbierten Fachkräften gestellt werden, insbesondere:
- Psychotherapeuten (approbierte Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
- Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie)
Was benötigen Sie für die Kostenübernahme?
Erforderlich ist ein psychologisches / fachärztliches Attest, das:
- die Diagnose Zahnbehandlungsphobie eindeutig bestätigt,
- die medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose begründet.
Dieses Attest reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse sowie beim Zahnarzt / Anästhesisten ein, um die Kostenübernahme zu beantragen.
Meine Leistung als Psychotherapeut
Als approbierter Psychotherapeut stelle ich solche psychologischen Atteste aus – selbstverständlich erst nach einem ausführlichen diagnostischen Gespräch.
Die Diagnosestellung und Attestausstellung können ortsunabhängig und bequem per Videosprechstunde erfolgen. Sie müssen nicht in die Praxis kommen – alles läuft von zu Hause aus.
Sind Sie betroffen?
Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Informationen oder zur Terminvereinbarung.
